Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung gehört zu den wenigen vom Staat verwalteten Versicherungsarten. Die Arbeitslosenversicherung ist gesetzlich im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt und gehört damit wie auch Krankenversicherung und Rentenversicherung zum staatlichen System der Sozialversicherung (SV).

Zweck

Der Zweck der Arbeitslosenversicherung ist, den Arbeitnehmer gegen den Verlust seines Arbeitsplatzes zu sichern. Diese Sicherung wird nicht durch Maßnahmen erreicht, die tatsächlich den Arbeitsplatz sichern, vielmehr erbringt die Arbeitslosenversicherung Leistungen, wenn tatsächlich Arbeitslosigkeit eintritt. In dem Fall hat der Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld, das für ein Jahr als Arbeitslosengeld I (Alg I), darüber hinaus als Arbeitslosengeld II (Alg II, umgangssprachlich auch Hartz IV nach den von dem SPD-Politiker ausgearbeiteten Reformen) gezahlt wird. Alg I und II ersetzen die früheren Leistungen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.

Die Arbeitslosenversicherung ist Teil der Arbeitsförderung, die noch viel weiter gehende Leistungen erbringt, zum Beispiel Arbeits- und Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Umschulungen, Bewerbungstrainings, Zuschüsse an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder Einstellung benachteiligter Personen und vieles mehr. Selbstverständlich kann (und muss in vielen Fällen) der Arbeitslose auch andere Leistungen der Arbeitsförderung über die Arbeitslosenversicherung hinaus in Anspruch nehmen. Ebenso kann ein Arbeitsloser Förderung verlangen, die ihm beim Aufbau einer selbständigen Existenz helfen, wenn also der Arbeitslose zukünftig nicht mehr als Arbeitnehmer, sondern als Selbständiger tätig werden will.

Die Arbeitsförderung wird staatlich organisiert. Träger ist die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzlich Grundlage bildet das Arbeitsförderungsgesetz bzw. seit 1998 das SGB III.

Pflichtversicherung

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer Zwangsmitglieder der Arbeitslosenversicherung, wobei das Organisatorische (bspw. Berechnung der Beiträge und Abführung) ist vom Arbeitgeber zu erledigen. Die Versicherung betrifft also auch Auszubildende. Allerdings gibt es Ausnahmen für geringfügig Beschäftigte.

Freiwillige Versicherung

Seit 2006 ist es auch Selbständigen, Personen, die privat Pflegeleistungen erbringen, Wehr- und Zivildienstleistenden sowie Arbeitnehmern, die außerhalb der EU beschäftigt sind, möglich, sich im Rahmen der Freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit zu versichern.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung richten sich nach dem Bruttoentgelt eines Arbeiters oder Angestellten, sinngemäß bei den weiteren Versichertengruppen nach vergleichbaren Einkommensarten wie Sold, Ausbildungsvergütung, Gewinn etc. Traditionell wird in Deutschland der Beitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur anderen Hälfte vom Arbeitnehmer geleistet. 2003 gab es Überlegungen den Arbeitgeberanteil komplett abzuschaffen, diese setzten sich jedoch nicht durch.

Aktuell (seit 01.01.11) beträgt der Beitragssatz 3 %, vom Bruttoentgelt des Arbeitnehmers werden also im Regelfall 1,5 % einbehalten und vom Arbeitgeber abgeführt.

Verglichen mit den letzten Jahrzehnten ist der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung heute äußerst gering. Noch 2006 lag der Satz bei 6,5 %, es sind also 2011 weniger als die Hälfte der Beiträge fällig, die es 2006 gewesen wären. Das freut den Arbeitnehmer – und den Arbeitgeber sowieso –, führt aber auch dazu, dass der Arbeitslosenversicherung weniger Einnahmen zur Verfügung stehen. Das hat natürlich Auswirkungen auf Höhe des Arbeitslosengeldes, insbesondere aber auf die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld in voller Höhe (also Arbeitslosengeld I, das seit 2005 für maximal ein Jahr bezogen werden kann; das sich anschließende Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) ist mit der der früheren Arbeitslosenhilfe nicht vergleichbar und entspricht eher der früheren Sozialhilfe).

Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung

Wie auch bei der Krankenversicherung gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Diese beträgt aktuell (seit Anfang 2010) 5.500 Euro. Daraus ergibt sich aktuell ein monatlicher Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von maximal 165 Euro (3 % von 5.500 Euro). In den neuen Bundesländern liegt die Beitragsbemessungsgrenze seit 2011 bei 4.800 Euro.